Ausbildungsklassen im Überblick

Unsere Klassen im Überblick: Wir bieten dir eine umfassende Ausbildung für alle wichtigen Führerscheinklassen. Abgestimmt auf deine Ziele und deinen persönlichen Weg zum Führerschein.

B/BF17/B197

Pkw und leichte Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:

die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt
Mindestalter: 18
Beim Begleiteten Fahren: 17

bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer (nachvorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung) 17

Vorbesitz erforderlich: Nein

Beinhaltet Klasse: AM, L

A

„Schwere“ Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW
Mindestalter: 24

20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A

Vorbesitz erforderlich: Nein

Beinhaltet Klasse: A2, A1, AM

B96

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse

von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250 kg.

Mindestalter: 18, beim Begleiteten Fahren 17

Vorbesitz erforderlich: B

A2

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Leistung: maximal 35 kW
Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,2 kW/kg

Mindestalter: 18

Vorbesitz erforderlich: Nein

Beinhaltet Klasse: A1, AM

BE

Anhänger

Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist auf 3.500 kg begrenzt.

Mindestalter: 18
Beim Begleiteten Fahren: 17

Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B

A1

Krafträder (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.

Krafträder (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.

Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,1 kW/kg

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW
Mindestalter: 16

Vorbesitz erforderlich: Nein

Beinhaltet Klasse: AM

B 196

Krafträder (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.

Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,1 kW/kg

Mindestalter: 25

Geltungsbereich: innerhalb Deutschland

Vorbesitz: JA, mindestens 5 Jahre Klasse B

Die Schulung besteht aus zwei Teilen:

Theoretischer Schulungsstoff:
Praktischer Übungsstoff:

4 Unterrichtseinheiten á 90 Minuten
(klassenspezifischer Unterricht Klasse A1, A2, A)

5 Unterrichtseinheiten á 90 Minuten
(bestehend aus den Themen Fahrzeugbeherrschung (Grundfahraufgaben) und
Außerortsfahrten (Überland- & Autobahnfahrten))

AM

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge

Hubraum max. 50 cm³
bbH max. 45 km/h
Leistung max. 4 kW
oder dreirädrigen

Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor
Hubraum max. 500 cm³ bei Selbstzündungsmotor
bbH max. 45 km/h
Leistung max. 4 kW
Leermasse max. 270 kg
nicht mehr als 2 Sitzplätze
und vierrädrigen Fahrzeugen

Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor
Hubraum max. 500 cm³ bei Selbstzündungsmotor
bbH max. 45 km/h
Leermasse max. 425 kg
nicht mehr als 2 Sitzplätze
Leistung max. 6 kW
Leistung max. 4 kW bei Straßen-Quads

Mindestalter: 15

Vorbesitz erforderlich: NEIN

T

Landwirtschaftliche Zugmaschinen über 40 km/h bis 60 km/h; landwirtschaftliche, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen

Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger.
Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.

Altersstufung: Die Klasse T wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h erteilt.

Mindestalter: 16 für bbH 40 km/h, 18 für bbH 60 km/h

Vorbesitz erforderlich: Nein

Beinhaltet Klasse: L, AM

C1

Mittlere Lkw

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: 18

Geltungsdauer: 5 Jahre

Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B

C

Schwere Lkw

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.

Mindestalter: 21 Jahre

18 Jahre bei Grundqualifikation §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQ oder Berufsaubildung

Geltungsdauer: befristet auf 5 Jahre

Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B

Beinhaltet Klasse: C1

C1E

Der C1E-Führerschein erlaubt es Lkw-Fahrerinnen und -Fahrern, das Fahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger von mehr als 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse zu fahren. Inhaber dieser Fahrerlaubnis dürfen aber auch ein Fahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger von mehr als 3500 Kilogramm kombinieren. Hauptsache, Lkw und Anhänger haben zusammen nicht mehr als 12.000 Kilogramm zulässige Gesamtmasse. Dabei kommt es auf die Eintragung in den Fahrzeugpapieren an.

Das tatsächliche Gewicht, also die Zuladung, spielt hinsichtlich der Fahrberechtigung keine Rolle. Dies ist nur relevant für Achs- und Anhängelasten, nicht jedoch für die Frage, ob eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt.

Auch für die Klasse C1E gilt: Ist der Lkw zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf man ihn mit einem C1E-Führerschein nicht mehr fahren – unabhängig von der Zahl der Sitzplätze. Nur bei Altführerscheinen gibt es Besonderheiten (Besitzstandschutz).

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